Der kombinierte Verkehr und der Schienenverkehr eignen sich für den Transport zahlreicher Materialien unter Beachtung der Vorschriften der RID- (Schiene) und ADR- (Strasse) Vorschriften. Für das RID sind die folgenden Stoffe nicht erlaubt (RID 1.1.4.4.4.4.1): - Explosive Stoffe aus Klasse 1, Verträglichkeitsgruppe A (Nr. ONU 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473);
- Selbstzersetzliche Stoffe aus Klasse 4.1 für die, die Temperaturkontrolle notwendig ist (ab Nr. ONU 3231 bis 3240);
- Polymerisationsstoffe aus Klasse 4.1 für die, die Temperaturkontrolle begehrt ist (Nr. ONU 3533, 3534);
- Organische Peroxide aus Klasse 5.2 für die, die Temperaturkontrolle begehrt ist (ab Nr. ONU 3111 bis 3120);
- Schwefeltrioxid aus Klasse 8, mindestens auf 99,95% rein, das im Tank ohne Inhibitor transportiert wird (Klasse 8, UN 1829)
Im Allgemein dürfen nicht alle in Tabelle A von RID/ADR, Kap. 3.2 aufgeführten verbotenen Stoffe auf der Schiene transportiert werden. RID 2019 – Verordnung für den Schienenverkehr der Gefahrgüter ADR 2019: Verordnung für den Straßenverkehr der Gefahrgüter ADN 2019 – Verordnung für Gefahrgüterverkehr auf Binnenwasserstraßen |