Gefahrgut & Abfälle

Sicher Transport
Der kombinierte Verkehr von Gefahrgütern ist eine Garantie für Sicherheit und Umweltschutz. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kontinuität des Prozesses und der Richtlinien für die Verlagerung gefährlicher Güter von der Strasse auf die Schiene.

 

Hupac verfügt über eine zentrale Abteilung für Gefahrguttransporte. Geleitet wird sie von einem Gefahrgut-Beauftragten, der nach der Richtlinie 96/35/EG ernannt und ausgebildet wurde. In den Aufgabenbereich dieser Abteilung fallen alle Aspekte, die dazu beitragen, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten:

 

Der Dienst verwaltet alle Aspekte, die dazu beitragen, die Verkehre in voller Sicherheit durchzuführen, darunter auch:

  • Beachtung der Anforderungen der Vorschriften ADR (Strassenverkehr), RID (Schienenverkehr), IMDG (Seeverkehr), Abfalltransport
  • Beachtung der nationalen Bestimmungen
  • Anweisungen für Kunden und Mitarbeiter
  • Kontakte zu den zuständigen Stellen
  • Personalschulung
  • zentrale Datenbank
  • Koordination mit Gruppen- und/oder Partner-Terminals
  • Unterstützung bei Unregelmässigkeiten/Unfällen.

Nicht zugelassene Güter

Der kombinierte Verkehr und der Schienenverkehr eignen sich für den Transport zahlreicher Materialien unter Beachtung der Vorschriften der RID- (Schiene) und ADR- (Strasse) Vorschriften.

 

Für das RID sind die folgenden Stoffe nicht erlaubt (RID 1.1.4.4.4.4.1):

  • Explosive Stoffe aus Klasse 1, Verträglichkeitsgruppe A (Nr. ONU 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473);
  • Selbstzersetzliche Stoffe aus Klasse 4.1 für die, die Temperaturkontrolle notwendig ist (ab Nr. ONU 3231 bis 3240);
  • Polymerisationsstoffe aus Klasse 4.1 für die, die Temperaturkontrolle begehrt ist (Nr. ONU 3533, 3534);
  • Organische Peroxide aus Klasse 5.2 für die, die Temperaturkontrolle begehrt ist (ab Nr. ONU 3111 bis 3120);
  • Schwefeltrioxid aus Klasse 8, mindestens auf 99,95% rein, das im Tank ohne Inhibitor transportiert wird (Klasse 8, UN 1829)
  • Polymerisierende Stoffe der Klassen 1 bis 8 in Verpackungen oder Grosspackmitteln (IBC) mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) von ≤ 50 °C und polymerisierende Stoffe in Tanks mit einer SAPT von ≤ 45 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

Im Allgemein dürfen nicht alle in Tabelle A von RID/ADR, Kap. 3.2 aufgeführten verbotenen Stoffe auf der Schiene transportiert werden.

ADR
RID

Kontakt

Fabio
Contrafatto
Risk and Safety Delegate |
HSEQ and DG Manager
Hupac Intermodal SA
Viale R. Manzoni 6
CH-6830 Chiasso
+41 58 8558070
fcontrafatto@hupac.com
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